Tombola und Lotterie sind für Vereine und Stiftungen geeignete Mittel, damit Geld in die Kasse kommt. Um am Ende keine steuerlichen Nachforderungen oder Post vom Gericht zu bekommen, gilt es dabei, einige wichtige Dinge zu beachten.
Es war eine gute Idee: Der Gartenverein entschloss sich, für das örtliche Kinderheim zu spenden, indem er eine Tombola beim Gartenfest veranstaltete. Dass der rührige Vorstand damit bereits mit einem Bein im Gefängnis oder vor einer harten Geldstrafe stand, war ihm wohl nicht klar. Öffentliche Glücksspiele aller Art sind nach §284 des Strafgesetzbuches verboten und können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Teilnehmer am Glücksspiel müssen mit einem halben Jahr hinter Gittern rechnen. Dabei wäre es so einfach gewesen. Der gemeinnützige Verein hätte nur eine Genehmigung einholen müssen.
Tombola und Lotterie – das ist der Unterschied
Viele machen zwischen Tombola und Lotterie keinen Unterschied, den gibt es aber sehr wohl. Bei Lotterien geht es um Geld als Gewinn, bei Tombolas eindeutig um Sachgewinne oder geldwerte Leistungen. In einer sogenannten Ausspielung sind Sach- und Geldwerte möglich.
Tombola und Lotterie ist gemeinsam, dass der Zufall über den Gewinn entscheidet und man dafür vorab ein Los gekauft haben muss. Bei Veranstaltungen kann auch die Eintrittskarte als Los dienen. Mitarbeitende eines Vereins sind meist von der Teilnahme ausgeschlossen. Eine Tombola darf zusätzlich nur zu einem festen Termin und in geschlossenem Rahmen stattfinden und ist meistens auf wenig Umsatz limitiert.
Recht und Ordnung
Der Vorteil der Lotterie ist, dass man Preise aus dem Erlös kaufen kann, sie sich also selbst trägt und trotzdem bis zu 70-75 Prozent des Erlöses an den Verein fließen können. Wie eingangs beschrieben, sind Tombola und Lotterie jedoch anmeldungspflichtig. Die Genehmigungserteilung und auch die Facetten, was dabei zu beachten ist, sind von Bundesland zu Bundesland, teilweise sogar von einem Regierungspräsidium zum anderen, unterschiedlich. Hier sollte man sich genau beim örtlichen Ordnungsamt informieren.
Wenn etwas grundsätzlich ist, heißt das im Juristendeutsch aber auch: Es gibt Ausnahmen. Diese heißt „Kleine Lotterie“, für die es eine pauschale Erlaubnis gibt. Diese Art von Lotterie müssen Sie aber trotzdem anmelden. Standardmäßig gibt es dafür folgende Mindestvoraussetzungen:
- Die Veranstaltung ist auf ein Bundesland begrenzt.
- Sie dürfen den Ertrag nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
- Die Einnahmen dürfen maximal 40.000 Euro betragen.
- Der Reinertrag muss mindestens ein Viertel der Entgelte ausmachen.
- Und es müssen Gewinne im Wert von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme ausgespielt werden.
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für eine Tombola und Lotterie besteht nur, wenn der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden. Eine zweite Ausnahme ist, wenn die Tombola nicht öffentlich ist. Das sind Lotterien, bei denen die Mitspielmöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis, etwa Vereinsmitglieder oder geladene Gäste, begrenzt ist. Auch wenn Sie die Lose verschenken, ist keine Genehmigung erforderlich.
Tombola ist Wirtschaftsbetrieb
Wer glaubt, die Tombola sei ja für den guten Zweck, irrt, zumindest nach dem Steuerrecht. Die Tombola ist eindeutig ein Zweckbetrieb, also wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, weil sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das steht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Spendenbescheinigungen für Loskäufer sind also verboten.
Dafür sind die Lotterien, deren Los-Summe 40.000 Euro nicht übersteigt und deren Zweck gemeinnützig ist, von der Lotteriesteuer befreit. Zu achten ist auch auf das Steuerthema, wenn es um die Sachpreise geht. Haben Sie die zum Beispiel von Sponsoren akquiriert, dürfen Sie über den Preis hinaus nicht für die Firmen werben, sonst können Sie für den gesponserten Preis keine Sachspendenquittung ausstellen. Für eine solche Quittung müssen Sie den Wert des Artikels genau ermitteln und dokumentieren. Der auf Losen angebrachte Hinweis auf Sponsoren ist aber beispielsweise zulässig. Zu beachten ist auch der Freibetrag für die Umsatzsteuer. Der liegt für eine Umsatzsteuerbefreiung bei nur 17.000 Euro. Das heißt, eine oder zwei ertragreiche Tombolas können hier schnell zu einer Umsatzsteuerpflicht von sieben Prozent führen.
Genehmigungspflichtige Kleinlotterie für die Schweiz
In der Schweiz ist der Staat strenger. Sogenannte Kleinlotterien, bei denen bis 50 Prozent der Gewinne ausgezahlt und der Ertrag für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt wird, sind erlaubt. Die Kantone müssen sie aber genehmigen. Das ist auch kostenpflichtig. Die Antragsfrist endet immer am 30. September. Aber auch danach kann es noch Bewilligungen geben. Auch Tombolas bis zu einer Plansumme von 20.000 Euro sind genehmigungspflichtig und an einen Anlass gebunden.
Strenge Regeln in Österreich
Auch in Österreich hat der Staat das Glücksspielmonopol bei Tombola und Lotterie. Eine Sonderregelung für gemeinnützige Organisationen gibt es fast nicht. Lotterien sind ein begünstigungsschädlicher Betrieb und steuerpflichtig. Es gibt aber Ausnahmeregelungen. Dennoch entfällt die Umsatzsteuer dafür nicht. Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz zieht der Staat auch von gemeinnützigen Lotterien eine Glücksspielabgabe in Höhe von fünf Prozent des Einsatzes ab. Ausgenommen von Genehmigungen sind dafür sogenannte „kleine Ausspielungen“, wie beispielsweise Tombolas mit Sachpreisen, die unter einem Spielkapital von 4000 Euro im Kalenderjahr bleiben.
„Das gute Los“ in Österreich
Eine Erfolgsgeschichte ist zweifelsohne die vom Fundraisingverband Austria mitorganisierte Lotterie „Das gute Los“, an dem sechs gemeinnützige Organisationen beteiligt sind. Insgesamt gibt es in Österreich rund zehn Spendenlotterien. Sie nehmen fünf bis sechs Millionen Euro pro Jahr für wohltätige Zwecke ein.
Tombola und Lotterie – ein lohnendes Instrument
Trotz der gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben ist die Tombola ein lohnendes Instrument, wie das Beispiel der Volksbank-BraWo-Stiftung zeigt. Diese organisierte gemeinsam mit dem Fußballverein Eintracht Braunschweig eine Stadion-Tombola zugunsten der Initiative „1000 x 1000 – die BraWo Allianz gegen Kinderarmut“. Schneller als erwartet waren fast alle der 20.000 Lose an den Fan gebracht. Insgesamt erzielte die Tombola Einnahmen von mehr als 20.000 Euro.
Foto: photocrew/AdobeStock