Die Gemeinnützigkeit zu beantragen bringt einige Vorteile für die Organisation, aber auch Pflichten. Wir zeigen, was es dabei zu beachten gibt.
Sich als gemeinnützige Organisation anerkennen zu lassen, hat sowohl in Deutschland und Österreich als auch in der Schweiz einige Vorteile. Gemeinnützigkeit bedeutet dabei, dass sich die Organisation der „selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ widmet. Die Rechtsform spielt dabei keine große Rolle: Vereine, Stiftungen, GmbHs, Genossenschaften und sogar AGs können gemeinnützig sein.
Gemeinnützigkeit beantragen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Als Grundlage für die Beurteilung des gemeinnützigen Status einer Organisation durch die Finanzämter dienen die Satzungen bzw. Statuten. Es ist empfehlenswert, die Satzung noch vor der eigentlichen Gründung der Organisation durch das Finanzamt auf die Kriterien für Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung prüfen zu lassen (Schweiz: Vorbescheid), denn eine nachträgliche Änderung ist oft sehr aufwändig.
Vorteile und Pflichten von gemeinnützigen Organisationen
Die Gemeinnützigkeit bringt zum einen steuerliche Vorteile mit sich, zum anderen ist sie die Voraussetzung dafür, dass Spendende ihre Zuwendungen von der Steuer absetzen können. Gleichzeitig erhalten die Organisationen das Recht, offizielle Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Steuerbefreiung gilt für die Körperschafts- und Gewerbesteuer, teilweise gelten auch ermäßigte Steuersätze wie bei der Umsatzsteuer. Ein weiterer Vorteil ist, dass gemeinnützige Organisationen Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Förderungen haben. Auf der anderen Seite muss die Gemeinnützigkeit regelmäßig überprüft werden und kann auch wieder entzogen werden. Nachteile sind zum Beispiel die eingeschränkte Mittelverwendung, oder die Beschränkung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Gemeinnützigkeit in Deutschland beantragen
In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Die Prüfung erfolgt anhand der Satzung (für Vereine) oder des Gesellschaftsvertrags (für gGmbHs). Die Satzung muss die Satzungszwecke genau ausführen und darf keine geselligen oder wirtschaftlichen Zwecke enthalten. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit oder Auflösung des Vereins darf das Vermögen nicht an nicht gemeinnützige Empfänger gehen. Die erste Freistellung durch das Finanzamt gilt 18 Monate und danach immer für drei Jahre. Die Eintragung im Vereinsregister ist nicht zwingend erforderlich.
Gemeinnützigkeit in Österreich beantragen
In Österreich erfolgt die Beantragung der Gemeinnützigkeit ebenfalls beim Finanzamt. Der Prozess ähnelt dem in Deutschland, wobei die Satzung hier als Statuten bezeichnet wird. Die Organisation muss bestimmte begünstigte Zwecke verfolgen, die im österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO) definiert sind. Diese Zwecke müssen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Die Satzung muss alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und eine Anfallklausel für das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke enthalten. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Gemeinnützigkeit in der Schweiz beantragen
In der Schweiz ist der Begriff „Gemeinnützigkeit“ rechtlich nicht definiert. Hier bedeutet gemeinnützig vor allem uneigennützig und nicht gewinnorientiert. Das einzige objektive Kriterium ist die Steuerbefreiung. Sobald eine Organisation steuerbefreit ist, wird sie als gemeinnützig anerkannt. Die Steuerbefreiung ist Sache der Kantone, wodurch es verschiedene Definitionen der Gemeinnützigkeit in den verschiedenen Kantonen gibt. Die Dauer der Aktivitäten, bevor die Steuerbefreiung beantragt werden kann, variiert ebenfalls von Kanton zu Kanton und beträgt zwischen ein und drei Jahre. Die benötigten Unterlagen und Voraussetzungen für den Antrag auf Steuerbefreiung sollten daher beim zuständigen kantonalen Steueramt erfragt werden. Die gewährte Steuerbefreiung gilt bis auf Weiteres, wird aber regelmäßig überprüft und kann auch wieder aberkannt werden.
Auf die Satzung / Statuten kommt es an
In allen drei Ländern orientieren sich die Behörden für die Prüfung der Gemeinnützigkeit an den Statuten bzw. der Satzung. Sie ist also von ganz zentraler Bedeutung. Das Kernstück bildet der Zweck, der als gemeinnützig anerkannt sein muss. Ebenfalls sollte in der Satzung enthalten sein, wie der Vereinszweck erreicht werden soll – dabei geht es um ganz konkrete Maßnahmen wie Workshops oder Infostände. Regelungen zur Mittelverwendung nach Vereinsauflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit dürfen ebenfalls nicht fehlen.
Zur Erstellung kann man sich an verfügbaren Mustervorlagen oder an den Statuten von bereits als gemeinnützig anerkannten Organisationen orientieren. Viele NPOs, Stiftungen etc. veröffentlichen ihre Satzungen auf der Website. Grundsätzlich gilt: Je weniger von den Mustern abgewichen wird, desto bessere Chancen hat man bei der Prüfung durch das Finanzamt.
Musterstatuten Österreich: https://www.vereinsrecht.at/musterstatuten/
Mustersatzung Deutschland: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/vereinssatzung-und-bestimmungen/
Musterstatuten Schweiz: https://www.vitaminb.ch/vereinsglossar/musterstatuten/
Text: Karin Sommer, Foto: Thomas Reimer/AdobeStock